Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte (Angebote, Annahmen, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, etc) mit der Karner Bowdenzüge GmbH - in der Folge Verkäufer genannt – Anwendung und sind Bestandteile der mit dem Verkäufer geschlossenen Rechtsgeschäfte.

Mit der ersten rechtsgeschäftlichen Anbahnung erklärt sich der Käufer für dieses und alle weiteren Rechtsgeschäfte ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und an diese gebunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

2. Vertragsabschluss - Angebote und Aufträge

Sämtliche Angebote des Verkäufers sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend. Aufträge des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt hat. Jegliche Änderung, Ergänzung oder Auflösung getroffener Vereinbarungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Der Käufer verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen und Änderungswünsche spätestens 4 Tage nach Bestätigungsdatum schriftlich dem Verkäufer bekannt zu geben.

Sollten auf Käuferseite Umstände auftreten, welche die ordnungsgemäße Übernahme der bestellten Ware oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährden, oder sollte zumindest ein solcher Anschein bestehen, steht es dem Verkäufer frei, vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung bereits getätigter Aufträge) oder dessen Erfüllung bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übernahme und Bezahlung aufzuschieben. In solchen Fällen kann ein Lieferverzug des Verkäufers nicht entstehen.

 

3. Preise

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten Preise ab Werk, exkl. Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

Preise für Formen, Werkzeuge usw. sind in den Bemusterungskosten nicht enthalten.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss fixierte Preise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Kosten, wie z.B. Lohnerhöhungen, Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, Anhebung und Einführung von Steuern, Erhöhung der Transportkosten, der Entsorgungs- und Verwertungskosten, Valutaänderungen oder ähnliches, anfallen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Rechnungen des Verkäufers sind grundsätzlich ohne jeden Abzug und für den Verkäufer spesenfrei sofort nach Rechnungserhalt auf das in der Rechnung bekannt gegebenene Konto des Verkäufers in EURO zur Zahlung fällig, soweit nicht andere Zahlungskonditionen in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart werden.

Zahlungen gelten als geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des Geldinstitutes beim Verkäufer vorliegt bzw. der Verkäufer über sie verfügen kann. Wird ein Rechnungsbetrag nicht längstens zum Fälligkeitstermin bezahlt, so ist der Verkäufer vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. in Rechnung stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer, alle dem Verkäufer daraus entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu ersetzen.

Im Fall von Änderungsaufträgen des Bestellers (beinhaltet Rahmenkontrakte und Einzelbestellungen) und Bestätigung durch den Verkäufer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.

Neukunden, Einzelkunden bzw. Sonderanfertigungen unterliegen prompt netto Kasse bzw. Vorauskasse oder Zahlung per Nachnahme.

Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles, schleppende Zahlungsweise, Eingang ungünstiger Bonitätsauskünfte usw. berechtigen den Verkäufer, Sicherstellung oder Vorausleistung der Zahlung vor Leistungserbringung zu verlangen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war.

Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden, neuen Sache bis zur völligen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung erklärt der Käufer, die daraus resultierende Kaufpreisforderung gegen Dritte bereits hiermit an den Verkäufer vollumfänglich abzutreten. Jegliche außergewöhnliche Verfügung über vom Verkäufer gelieferten Ware, wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung und ähnliches sind unzulässig.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Pfändung der Vorbehaltsware und andere Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zu melden und Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

6. Lieferung

Die Lieferart sowie die Art der Verpackung sind dem Verkäufer zu überlassen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Gefahr und Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen zu laufen.

Alle Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen bzw. Termine berücksichtigen die bei Auftragsannahme gegebenen Fertigungsmöglichkeiten und sind deshalb keine Fixtermine. Unvorhersehbare Umstände und höhere Gewalt, die außerhalb des Willens oder Einflussnahme des Verkäufers liegen, wie insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Ausbleiben von Rohstofflieferungen, technische Störungen im eigenen Betrieb oder in Betrieben der Lieferanten des Verkäufers, sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist zu verlängern, ohne dass dem Käufer hierdurch Ansprüche entstehen.

Wird eine fix vereinbarte Lieferfrist oder ein solcher Termin überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Absatz vorliegt, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist vom Verkäufer schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass den Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

7. Materialbeistellungen

Werden Geräte, Materialien, Muster usw. vom Käufer beigestellt, bzw. sollen Teile umgearbeitet bzw. einer Reparatur unterzogen werden, so geschieht die Verarbeitung auf Risiko des Käufers. Solche vom Käufer beigestellten Geräte, Materialien, Muster usw. sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Der Käufer wird bei Auftragsannahme explizit darauf hingewiesen, dass bereits verarbeitete Teile möglicherweise durch eine neuerliche Verarbeitung Schaden tragen können, die eine Funktion eventuell nicht mehr garantieren. Eine Datenarchivierung wird nicht garantiert – eine neuerliche Fertigung bzw. Nachfertigung muss im Bedarfsfall geprüft werden.

Der Verkäufer ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des beigestellten Materials nur bei schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

 

8. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen

Die Reinigung, Wartung und Instandhaltung der dem Verkäufer übergebenen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen obliegt dem Verkäufer, solange sich die Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen in Produktion befinden. Sämtliche mit der Reinigung, Wartung und Instandhaltung verbundenen Kosten werden vom Verkäufer getragen. Dies gilt nicht für Reparaturen, welche auf Kosten des Käufers vorzunehmen sind. Der Verkäufer hat hinsichtlich der Durchführung der Reparatur ein Angebot an den Käufer vorzulegen. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schäden, die durch den Verkäufer verursacht werden.

Hinsichtlich der beim Verkäufer befindlichen Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen wird eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgeschlossen. Die Lagerung der vorangeführten Vorrichtungen/Formen/Werkzeugen usw. findet bestmöglich getrennt von der Produktion statt.

 

9. Gewährleistung – Haftungsbeschränkungen

Mangels detaillierter schriftlicher Anweisungen seitens des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Der Käufer kann daher Mängelrügen in Bezug auf das verwendete Material nicht erheben, soweit er den Verkäufer nicht ausdrücklich und detailliert auf besondere Eigenschaften aufmerksam gemacht hat und eine schriftliche Stellungnahme des Verkäufers dazu vorliegt.

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Käufer zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Käufers nachzuprüfen und zu ergänzen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Übernahme unverzüglich sachgemäß auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu untersuchen und einer Qualitätskontrolle im Sinne einer End-, Übernahme- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

Für offene Mängel gilt eine Frist zur Erhebung der detaillierten schriftlichen Mängelrüge von 14 Tagen ab Warenübernahme. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder die Mängelrüge unter genauer Beschreibung von Art und Umfang der entdeckten Mängel, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.

Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Dem Verkäufer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel – gegebenenfalls an Ort und Stelle – zu besichtigen.

Die Behauptung einer Mangelhaftigkeit eines Teils der Lieferung führt nicht zwingend zur Mangelhaftigkeit der Gesamtlieferung.

Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Im Fall der Rücksendung an den Verkäufer muss der Käufer die mangelhafte Ware ebenso transportsicher verpacken, wie diese vom Verkäufer geliefert worden ist.

Verarbeitet oder verwendet der Käufer trotz Mängelrüge die von ihm gerügte Ware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, so haftet der Käufer selbst für einen eventuell daraus entstehenden Schaden. Außerdem stellt dies einen Verzicht des Käufers auf jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche dar.

Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt oder Muster bzw. Prototpyen in Serie einbaut.

Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

 

Solange der Käufer die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, ist der Verkäufer nicht zur Mängelbehebung verpflichtet. 

 

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Prozesskosten, nicht erzielte Ersparnisse, Finanzierungskosten, Zinsverluste und sonstige reine Vermögensschäden, indirekte Schäden, Produktionsausfall und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

Die Haftung des Verkäufers ist weiters beschränkt mit der für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme der vom Verkäufer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Haftungshöchstbetrag beträgt derzeit EURO 3,500.000,00.

Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, fehlerhafte bzw. unterlassene Wartung oder Instandhaltung durch den Käufer oder nicht vom Verkäufer autorisierte Dritte, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.

Die Vertragsparteien schließen ausdrücklich jegliche Schutzwirkungen dieses Vertrages zugunsten Dritter aus, sodass allenfalls ein bei diesem entstehender Schaden gegenüber dem Verkäufer nicht geltend gemacht werden kann.

 

Es besteht keine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen nach Schadensfall als Hersteller oder Importeur schriftlich namhaft gemacht wird und dem Verkäufer in dieser Frist diese Namhaftmachung in Kopie per eingeschriebenem Brief nicht zugeht.

Transportschäden werden nur anerkannt, wenn diese vom Käufer bei Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt wurden.

 

10. Lagerbedingungen

Die Ware ist vor Nässe geschützt bei Umgebungstemperaturen von -10 °C bis +40 °C zu lagern.

Die Lagerung der Ware durch den Käufer hat derart zu erfolgen, dass der Verlust von Kleinteilen (z.B. Schrauben, Muttern, Scheiben) ausgeschlossen werden kann (z.B. in der unbeschädigten Originalverpackung).

 

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Gefahrenübergang. Soweit andere Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren diese in zwölf Monaten.

Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Übernahme der Ware.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers (Hornstein).

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommenen Rechtshandlungen und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Verkäufer seinerseits ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht des Käufers zu klagen.

Auf die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommenen Rechtshandlungen und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und jegliche Streitigkeiten ist ausschließlich das materielle österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationen Privatrechs und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) anzuwenden.

 

13. Datenverarbeitung

 Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses sowie soweit sich dies aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt, verarbeitet der Verkäufer neben den Stammdaten des Käufers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, usw.) auch sämtliche ihm überlassene sowie im Zuge des Vertragsverhältnisses bekanntgewordene Daten sowohl in elektronischer als auch nicht-elektronischer Form. Der Verkäufer übermittelt diese Daten, soweit zur Zweckerreichung notwendig, an Dritte.

 

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, den Rechtsgrundlagen auf denen sie basiert, der Speicherdauer, den Betroffenenrechten und allgemeine Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung unter https://www.karner-gmbh.com/disclaimer/.

 

14. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.